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Satzung des Reit- und Fahrvereins Wilhelminenhof Ladelund e.V.

§1 - Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Wilhelminenhof Ladelund e.V. mit dem Sitz in Ladelund ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Niebüll eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Nordfriesland und durch den Kreis-Reiterbund Nordfriesland Mitglied des Landesverbandes
der Reit- und Fahrvereine in Schleswig - Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§2 - Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.  Der RV bezweckt:

     1.1.    die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der
               Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

     1.2.   die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

     1.3.   ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

     1.4.   Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als
               Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;

     1.5.   die Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber den Behörden und Organisation
               auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

     1.6.   die Förderung das Reiten in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
               Freizeit- Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

     1.7.   die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
               Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2.  Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und
     unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung des
     Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er enthält sich jeder
     parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3.  Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ²).

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
     keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5.  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr
     als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer eingezahlten
     Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 8)        

6.  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
     darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
     und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur
     für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (vergl. § 14)

§3 - Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen
     werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
     Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern
     und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
     Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über
     die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen 3).
     Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
     Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der
     Mitgliederversammlung gefordert werden.

2.  Personen oder Personenvereinigungen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung
     seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen
     bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3.  Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten,
     die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die
     Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4.  Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und
     Ordnungen des Kreisreiterbundes, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine
     Schleswig - Holsteins e.V. und der FN.

§4 - Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.  Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum
     15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt) 4).

3.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

        -  gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das
           Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
          unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

        -  seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten,
über die eine Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§5 - Geschäftsjahr und Beiträge

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlungfestgesetzt.

3.  Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keineEntscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und
     Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§6 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

  -  die Mitgliederversammlung und

  -  der Vorstand

 

§7 - Mitgliederversammlung

1.  Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
     er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter
     Angabe der Gründe beantragt wird.

2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch
     Einladung in Schriftform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
     Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4.  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage
     schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen
     werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung
     dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5.  Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
     abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit,
     findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl
     statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
     Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme das
     mindestens 16 Jahre alt ist. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

6.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse
     im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden
     und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung entscheidet über

     -  die Wahl des Vorstandes (und des erweiterten Vorstandes) mit Ausnahme des Jugendsprechers

     -  die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

     -  die Jahresrechnung

     -  die Entlastung des Vorstandes

     -  die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

     -  die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

     -  die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§9 - Vorstand

1.  Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2.  Dem Vorstand gehören an

     -  der Vorsitzende

     -  der stellvertretende Vorsitzende

     -  der Schriftführer

     -  der Kassenwart

     -  der stellvertretende Kassenwart

     -  der Jugendwart

     -  der Jugendsprecher

     -  der Ausbildungs-Beauftragte

     -  der 1. Beisitzer

     -  der 2. Beisitzer

     -  der Gerätewart

3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
     Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Inneverhältnis ist der
     stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur
     Vertretung befugt.

4.  Der Vorstand - ausgenommen des Jugendsprechers - wird von der
     Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
     Der Jugendsprecher wird von der Vereins-Reiterjugend gem. Jugendordnung (s. § 12)
     gewählt und ist Kraft seines Amtes Vorstandsmitglied mit Sitz ohne Stimme.
     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten
     Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende
     oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von
     2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
     Nur bei der ersten Wahl nach Annahme dieser Satzung wird die erste Hälfte des
     Vorstandes für 2 Jahre, die zweite Hälfte für 1 Jahr gewählt.

5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
     ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der
     Antrag als abgelehnt.

6.  Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
     Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom
     Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10 - Aufgaben des Vorstandes

1.  Der Vorstand entscheidet über

     -  die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

     -  die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
        Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,

     -  die Führung der laufenden Geschäfte.

2.  Wesentliche, insbesondere den Vereinshaushalt betreffende Beschlüsse der
     Vereins-Reiterjugend (s. § 12) bedürfen der BestÃäigung durch den Vorstand.

§11 - Ausschüsse

§12 - Die Reiterjugend (s. §§ 6, 8, u. 9)

1.  Die Reiterjugend wird von den Junioren und Jungen Reitern des Vereins gebildet.

2.  Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die
     "Jugendordnung", die von der Reiterjugend in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung
     verabschiedet u. der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen wird.

§13 - LPO und Rechtsordnung

1.  Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) e.V.
     ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.

2.  Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch
     Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt
     werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.

3.  Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
     Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw.
     aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen 7).

4.  Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband
     oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem
     Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

5.  Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum
     Verfahren werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung - geregelt.

§14 - Auflösung

1.  Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
     Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
     von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.  Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
     eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
     Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband der Reit- und
     Fahrvereine Schleswig-Holsteins e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich zur
     Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

3.  Vereinsvermögen, das aus zweckgebundenen Zuwendungen für die Jugendarbeit des
     Vereins entstanden ist, darf ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe weiter verwendet
     werden.

Ladelund, den 31.03.1992